Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN INDIVIDUAL RESERVIERUNGEN DER LENIKUS HOTEL COLLECTION GMBH

 

1 Geltungsbereich

  • 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Leistungen, die die Lenikus Hotel Collection GmbH (im Folgenden „Beherberger“) gegenüber dem Gast, dem Veranstalter und sonstigen Vertragspartnern erbringt. Der Beherberger ist berechtigt seine Leistungen durch Dritte zu erfüllen.
  • 1.2 Diese AGB beziehen sich auf alle Vertragsarten wie z.B. Hotelaufnahme-, Pauschalreise-, Kontingent oder Veranstaltungsverträge, die mit dem Beherberger abgeschlossen werden. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte.
  • 1.3 AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn der Beherberger diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine AGB werden hiermit widersprochen.
  • 1.4 Die AGB schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGB sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.

 

2 Begriffsdefinitionen

  • 2.1 Begriffsdefinitionen:
  • „Beherberger“: Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
  • „Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde etc.).
  • „Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt, oder die Veranstaltungen durchführt oder durchführen lässt oder Räumlichkeiten für Veranstaltungen reserviert, oder dergleichen.
  • „Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

 

3 Vertragsabschluss, Anzahlung

  • 3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt grundsätzlich durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Dem Beherberger steht es frei, den Antrag schriftlich, mündlich, in Textform (E-Mail, Fax) oder schlüssig, durch Leistungserbringung anzunehmen. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
  • 3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.
  • 3.3 Im Falle einer Einzelreservierung ist der Vertragspartner verpflichtet, die Anzahlung spätestens 14 Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
  • 3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
  • 3.5 Schließt der Vertragspartner einen sog. Kontingentvertrag ab, haftet der Vertragspartner für sämtliche Schäden, die der Endnutzer schuldhaft verursacht.
  • 3.6 Die Unter- oder Weitervermietung oder die unentgeltliche Nutzung der überlassenen Zimmer durch Dritte sowie die Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken ist nur gestattet, wenn der Beherberger dies ausdrücklich gestattet.

4 Beginn und Ende der Beherbergung

  • 4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen. Sollte das Zimmer nicht rechtzeitig fertig sein, hat der Gast keinen Anspruch auf eine Preisminderung.
  • 4.2 Wird ein Zimmer bereits vor 8 Uhr in Anspruch genommen, so zählt die vorangegangene Nacht als Übernachtung und wird zu 100% in Rechnung gestellt.
  • 4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 12.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind. Der Vertragspartner hat in diesem Fall keinen Anspruch darauf, noch eine Nacht im Zimmer zu bleiben, sofern das Hotel für diese Nacht bereits ausgebucht ist.
  • 4.4 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung. Sofern der Gast ein kostenloses Upgrade erhalten hat, hat er für die Verlängerungsnacht hierauf keinen Anspruch.
  • 4.5 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
  • 4.6 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
  • 4.7 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10:00 Uhr drei Tage vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.
  • 4.8 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast
  • 4.8.1 von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
  • 4.8.2 von einer ansteckenden Krankheit oder einer Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegebedürftig wird;
  • 4.8.3 die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (7 Tage) nicht bezahlt.
  • 4.9 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

 

5 Rücktritt vom Vertrag – Stornogebühr Rücktritt durch den Beherberger

  • 5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
  • 5.2 Falls der Vertragspartner oder Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
  • 5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung oder eine Garantie der Buchung mittels Kreditkarte geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbartenAnkunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.
  • 5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherberbungsvertrag durch den Beherberger, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, einer Begründung bedarf es nicht. Rücktritt durch den Vertragspartner
  • 5.5 Die Reservierung kann bis zwei Tage vor Anreise, 16:00 Uhr kostenfrei storniert werden. Die Stornierung muss schriftlich erfolgen. Keine Stornierungsmöglichkeit bei sogenannten Fixbuchungen zu Angebotspreisen. No-Shows (eine Nichtanreise und vorheriger Information an den Beherberger durch den Vertragspartner) werden zu 100% in Rechnung gestellt.

 

6 Beistellung einer Ersatzunterkunft

  • 6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
  • 6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
  • 6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
  • 6.4 Der Beherberger hat das Recht, den Vertragspartner vom Hotel LAMEE ins Hotel TOPAZZ und vice versa auszulegen. Der Vertragspartner hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Entschädigung oder kostenlose Stornierung, etc.

 

7 Rechte des Vertragspartners

  • 7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

 

8 Pflichten des Vertragspartners

  • 8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, zu bezahlen.
  • 8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.
  • 8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
  • 8.4 Der Vertragspartner hält den Beherberger hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter, die aufgrund des Beherbergungsvertrages gegen den Beherberger erhoben werden, völlig schad- und klaglos.
  • 8.5 Der Vertragspartner haftet für Beschädigungen, welche durch dessen Gäste, Mitarbeiter oder Beauftragte verursacht werden. Gegebenenfalls wird das Hotel vom Veranstalter den Abschluss einer geeigneten Versicherung verlangen.

 

9 Rechte des Beherbergers

  • 9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem. § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
  • 9.2 Wird das Service (Reinigung) im Zimmer des Vertragspartners zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20 Uhr und vor 6 Uhr verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür eine Sonderreinigung extra in Rechnung zu stellen. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
  • 9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu. Konnten bei Abreise noch nicht alle Leistungen verrechnet werden bzw. hat der Vertragspartner oder der Beherberger vergessen in Anspruch genommene Leistungen anzuführen, hat der Beherberger das Recht die Zahlung nachträglich einzufordern bzw. von der Kreditkarte abzubuchen.
  • 9.4 Sollte der Vertragspartner die Räumlichkeiten nicht ordnungsgemäß und unbeschädigt zurückgeben, haftet der Vertragspartner für etwaige Schäden bzw. Zusatzkosten. Die Kosten werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Der Beherberger hat das Recht sofort EUR 1.500,- zur Sicherstellung von der Kreditkarte abzubuchen bzw. in Bar einzufordern.
  • 9.5. Der Beherberger hat das Recht, bis zu EUR 800,- für eine Sonderreinigung in Rechnung zu stellen, sollte das Zimmer des Vertragspartners unüblich stark verschmutzt sein.
  • 9.6 Sollten nach Abreise des Vertragspartners Gegenstände oder Wäsche im Hotelzimmer fehlen, behält sich der Beherberger das Recht vor, diese dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
  • 9.7 Im Hotel herrscht absolutes Rauchverbot. Sollte der Vertragspartner dies nicht beachten und im Zimmer rauchen, so wird mindestens eine zusätzliche Nacht zur Tagesrate in Rechnung gestellt, bzw. allenfalls auch mehr, solange bis das Zimmer den entsprechenden Geruch wieder verloren hat.

 

10 Pflichten des Beherbergers

  • 10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

 

11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen

  • 11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht worden sind. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs. 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
  • 11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
  • 11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,--. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 11.1 und 11.2 gilt sinngemäß.
  • 11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
  • 11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von einem Jahre ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

 

12 Haftungsbeschränkungen

  • 12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
  • 12.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.

 

13 Tierhaltung

  • Der Beherberger ist berechtigt, etwaige anfallende Sonderreinigungen gesondert in Rechnung zu stellen.

 

14 Erkrankung des Gastes

  • 14.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist.
  • 14.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gastes für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.

 

15 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

  • 15.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
  • 15.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
  • 15.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern gesetzlich zulässig, der Sitz des Beherbergers. Der Beherberger ist überdies berechtigt, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlichen und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.

 

16 Sonstiges

  • 16.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
  • 16.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
  • 16.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
  • 16.4 Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners gegen den Beherberger aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag verjähren nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit dem Ende des Beherbergungsvertrages.
  • 16.5 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser AGB, unwirksam sein, berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch solche wirksamen ersetzen, die dem angestrebten Zweck und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung möglichst nahe kommen. Dasselbe gilt für den Fall, dass Regelungslücken im Vertrag vorhanden sein sollten.

 

Wien, Februar 2021

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